Frauen im Islam (teil 1 von 2)
Beschreibung: Die Stellung von Frauen und Gleichheit der Geschlechter im Islam.
- von Mostafa Malaekah
- Veröffentlicht am 10 Dec 2012
- Zuletzt verändert am 17 Aug 2014
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Einleitung
Das Thema der Gleichheit der Geschlechter ist wichtig, relevant und aktuell. Debatten und Schriften über dieses Thema werden immer mehr und vielfältiger in ihren Perspektiven. Die islamische Perspektive zu diesem Thema ist die, die von Nicht-Muslimen und Muslimen gleichermaßen am wenigsten verstanden und am häufigsten missinterpretiert wird. Dieser Artikel soll eine kurze und authentische Beleuchtung dessen liefern, welche Stellung der Islam in dieser Hinsicht einnimmt.
Frauen in alten Zivilisationen
Um den Status von Frauen wirklich zu verstehen, den der Islam ihnen verliehen hat, muss man ihn mit anderen Rechtssystemen vergleichen, die heute existieren und die in der Vergangenheit existiert haben.
(1) Das indische System: Es wird in der Encyclopedia Britannica, 1911, festgestellt: “In Indien war Unterwerfung ein grundsätzliches Prinzip. Tag und Nacht müssten Frauen von ihren Beschützern in einem Zustand der Abhängigkeit gehalten werden, sagt Manu. Das Erbgesetz war agnatisch, das bedeutet, es wurde absteigend den Männern vererbt, unter Ausschluss der Frauen.” In hinduistischen Schriften sieht die Beschreibung einer guten Ehefrau folgendermaßen aus: “eine Frau, deren Verstand, Sprache und Körper in einem Zustand der Unterwürfigkeit gehalten wird, erreicht in dieser Welt hohes Ansehen und in der nächsten denselben Aufenthalt wie ihr Ehemann.” (Mace, Marriage East and West).
(2) Das griechische System: In Athen ging es den Frauen nicht besser als in Indien oder in Rom. “Athenische Frauen waren immer minderwertig, dem Mann unterworfen – entweder ihrem Vater, ihrem Bruder oder einigen ihrer männlichen Verwandten.” (Allen, E. A., History of Civilization). Ihr Einverständnis zu einer Eheschließung wurde nicht allgemein für nötig gehalten und “sie war verpflichtet, sich den Wünschen ihrer Eltern zu fügen und erhielt von ihnen ihren Ehemann und Herrn, auch wenn er ihr fremd war.” (Vorige Quelle)
(3) Das römische System: Eine römische Ehefrau wurde von einem Historiker beschrieben als: “ein Baby, eine Minderjährige, ein Mündel, eine Person, die unfähig ist, etwas nach ihrem eigenen Geschmack auszuführen, eine Person, die kontinuierlich unter der Aufsicht und der Vormundschaft ihres Ehemanns steht.” (Vorige Quelle). In The Encyclopedia Britannica, 1911, finden wir eine Zusammenfassung der gesetzlichen Stellung von Frauen in der römischen Zivilisation: “Im römischen Gesetz war eine Frau selbst für die historische Zeit vollständig abhängig. Wenn sie heiratete, gingen sie und ihr Besitz in die Macht ihres Ehegatten über…die Ehefrau war der erworbene Besitz ihres Ehegatten und wie ein erworbener Sklave nur zu seinem Nutzen. Eine Frau konnte keinerlei bürgerlichen oder öffentlichen Ämter ausüben… sie konnte kein Zeuge, Bürge, Vormund oder Kurator sein; sie konnte nicht adoptieren oder adoptiert werden oder ein Testament oder einen Vertrag abschließen.”
(4) Das skandinavische System: Unter den skandinavischen Rassen waren Frauen: “Unter ständiger Vormundschaft, seien sie verheiratet oder unverheiratet. Sogar im Kodex von Christian V, am Ende des 17.Jahrhunderts, wurde noch verordnet, dass wenn eine Frau ohne die Zustimmung ihres Vormundes heiratete, dieser wenn er dies wünschte, ihre Waren während ihres Lebens verwalten und nutzen dürfe.” (The Encyclopedia Britannica, 1911).
(5) Das britische System: In Britannien wurde das Recht einer verheirateten Frau auf den Besitz von Eigentum bis ins späte 19.Jahrhundert hinein nicht anerkannt. “Durch eine Reihe von Verordnungen beginnend mit der Married Women’s Property Act 1870, ergänzt 1882 und 1887, erzielten verheiratete Frauen das Recht, Eigentum zu erwerben und Verträge abzuschließen, auf einer Stufe mit Jungfern, Witwen und Geschiedenen.” (Encyclopedia Britannica, 1968). In Frankreich wurde das französische Gesetz erst 1938 derart ergänzt, dass Frauen die Berechtigung, Verträge abzuschließen, zuerkannt wurde. Eine verheiratete Frau musste allerdings immer noch die Erlaubnis ihres Ehemannes einholen, bevor sie ihren eigenen Besitz weggeben durften.
(6) Im mosaischen (jüdischen) Gesetz: Die Frau wird verlobt. Dieses Konzept erklärend, sagt die Encyclopedia Biblica, 1902: “Eine Frau zu verloben bedeutet einfach, Besitz an ihr zu erwerben, indem ein Kaufpreis gezahlt wird; eine Braut ist ein Mädchen, für das der Kaufpreis gezahlt worden ist.” Aus gesetzlicher Sicht ist das Einverständnis des Mädchens für die Gültigkeit ihrer Eheschließung nicht notwendig. “Das Einverständnis des Mädchens ist nicht nötig, und der Bedarf dessen wird nirgendwo in den Gesetzen vorgeschlagen.” (Vorige Quelle). Was das Recht auf Scheidung angeht, lesen wir in der Encyclopedia Biblica: “Die Frau ist das Eigentum des Mannes, sein Recht, sie scheiden zu lassen, folgt als selbstverständlich.” Das Recht auf Scheidung besitzt nur der Mann, wie The Encyclopedia Britannica, 1911, feststellt: “Im mosaischen Gesetz war die Scheidung ein Privileg des Ehemannes… ”
(7) Die christliche Kirche: die Einstellung der christlichen Kirche bis in die letzten Jahrhunderte scheint durch das mosaische Gesetz und durch die Denkströmungen der zeitgenössischen Kulturen beeinflusst gewesen zu sein. In ihrem Buch Marriage East and West, schrieben David und Vera Mace: “Lasst uns nicht annehmen, dass unser christliches Erbe frei von derartigen geringschätzigen Urteilen sei. Es ist nur schwer irgendwo eine Sammlung von mehr degradierenden Anspielungen auf das weibliche Geschlecht zu finden, als bei den frühen Kirchenvätern. Lecky, der berühmte Historiker, spricht von: ‘diese heftigen Andeutungen, die so auffällig und grotesk einen Teil der Schriften der Väter bilden… stellen die Frau als Tür zur Hölle dar, als Mutter allen menschlichen Übels. Sie sollte sich schämen bei dem bloßen Gedanken daran, eine Frau zu sein. Sie sollte in ständiger Buße leben aufgrund der Flüche, die sie dieser Welt eingehandelt hat. Sie sollte sich ihres Kleides wegen schämen, weil es eine Erinnerung an ihren Fall ist. Sie sollte sich besonders ihrer Schönheit wegen schämen, denn sie ist das mächtigste Werkzeug des Teufels. Einer der auffälligsten Angriffe auf Frauen ist der von Tertullian: ‘Wisst ihr denn nicht, dass jede von euch eine Eva ist? Der Satz von Gott auf dieses Geschlecht in euren Leben dieser Zeit; die Schuld muss notwendigerweise auch leben. Ihr seid das Tor des Teufels; ihr seid die Entweiher des verbotenen Baumes; ihr seid die ersten Verräter des göttlichen Gesetzes; ihr seid es, die ihr denjenigen verfolgt, den der Teufel nicht angreifen konnte.’ Die Kirche hat nicht nur den minderwertigen Status der Frauen bestätigt, sie hat ihnen auch ihre Rechte genommen, die sie zuvor genossen hatten.”
Fundamente von spiritueller und menschlicher Gleichheit im Islam
Inmitten der Dunkelheit, die die Welt umschlang, hallte die göttliche Offenbarung in der weiten Wüste Arabiens im siebten Jahrhundert mit einer frischen, edlen und universellen Botschaft an die Menschheit wieder, die nachfolgend beschrieben wird.
(1) Nach dem Heiligen Qur´an haben Männer und Frauen dasselbe menschliche spirituelle Wesen:
“O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn, Der euch erschaffen hat aus einem einzigen Wesen und aus ihm erschuf Er seine Gattin, und aus den beiden ließ Er viele Männer und Frauen entstehen...” (Quran 4:1, siehe auch 7:189, 42:11, 16:72, 32:9, und 15:29)
(2) Gott hat beide Geschlechter mit angeborener Würde ausgestattet und Männer und Frauen gemacht, alle zusammen als Statthalter Gottes auf der Erde. (siehe im Quran 17:70 und 2:30).
(3) Der Qur´an macht die Frau nicht für den “Sündenfall” verantwortlich, und er sieht auch nicht die Schwangerschaft und die Geburt von Kindern als Strafe für das „Essen von dem verbotenen Baum“. Im Gegenteil, der Qur´an beschreibt Adam und Eva als gleich verantwortlich für ihre Sünde im Garten und schiebt nirgends die Schuld auf Eva allein. Sie beide haben bereut und ihnen beiden wurde vergeben (siehe den Quran 2:36-37 und 7:19-27). In der Tat wird Adam in einem Vers (Quran 20:121) sogar besonders getadelt. Der Qur´an schätzt die Schwangerschaft und die Geburt von Kindern als genügend Gründe für die Liebe und den Respekt, die den Müttern von ihren Kindern zustehen. (Quran 31:14 und 46:15).
(4) Männer und Frauen haben dieselben religiösen und moralischen Pflichten und Verantwortungen zu erfüllen. Jedes menschliche Wesen muss für die Konsequenzen seines oder ihres Handelns einstehen.
“Seht, Ich lasse kein Werk der Wirkenden unter euch verlorengehen, sei es von Mann oder Frau; die einen von euch sind von den anderen....” (Quran 3:195, siehe auch 74:38, 16:97, 4:124, 33:35, und 57:12)
(5) Der Qur´an ist ziemlich deutlich, was die Überlegenheit oder Unterlegenheit irgendeines Menschen angeht, sei er männlich oder weiblich. Die einzige Grundlage für die Überlegenheit einer Person gegenüber einer anderen sind Frömmigkeit und Rechtschaffenheit und nicht Geschlecht, Farbe oder Nationalität. (siehe im Quran 49:13).
Der wirtschaftliche Aspekt der Frau im Islam
(1) Das Recht, persönliches Eigentum zu besitzen: der Islam hat ein Recht verordnet, dessen die Frau sowohl vor als auch nach dem Islam (sogar bis in dieses Jahrhundert hinein) beraubt gewesen ist, das Anrecht auf unabhängiges Eigentum. Das islamische Gesetz erkennt die vollen Eigentumsrechte von Frauen vor und nach der Heirat an. Sie können kaufen, verkaufen oder ihr Eigentum nach Wunsch verleihen. Aus diesem Grund können muslimische Frauen ihre Mädchennamen nach der Heirat behalten (und in der Tat haben sie dies traditionell getan), als Zeichen ihrer unabhängigen Eigentumsrechte und als Rechtspersonen.
(2) Finanzielle Sicherheit und Erbrecht: Finanzielle Sicherheit wird Frauen gewährt. Sie haben ein Anrecht auf Hochzeitsgeschenke ohne Begrenzung und darauf, gegenwärtiges und zukünftiges Eigentum und Einkommen zu behalten und für ihre eigene Sicherheit zu verwenden, auch nach der Heirat. Keine verheiratete Frau ist verpflichtet, irgendeinen Anteil ihres Eigentums und ihres Einkommens für den Haushalt zu geben. Der Frau steht ebenfalls volle finanzielle Unterstützung während der Ehe und während der „Wartezeit“ (Idda) im Fall einer Scheidung oder als Witwe zu. Einige Rechtsgelehrten fordern zusätzlich ein Jahr lang Unterstützung für geschiedene oder verwitwete Frauen (oder bis sie wieder heiraten, wenn die Hochzeit stattfindet, bevor das Jahr vorbei ist). Eine Frau, die ein Kind aus der Ehe hat, hat ein Anrecht auf Unterstützung von dem Vater des Kindes. Allgemein wird einer muslimischen Frau in allen Lebensstadien als Tochter, Ehefrau, Mutter oder Schwester, Unterstützung garantiert. Die finanziellen Vorteile, die Frauen in einer Ehe gewährt werden und nicht den Männern, haben eine soziale Berechtigung in den Bestimmungen, die im Qur´an festgelegt sind, in den Gesetzen über das Erbrecht, die den Männern in den meisten Fällen doppelt soviel zusprechen wie den Frauen. Männer erben nicht immer mehr, manchmal erbt auch eine Frau mehr als ein Mann. In Fällen, wo die Männer mehr erben, sind sie finanziell für ihre weiblichen Verwandten verantwortlich: für ihre Frauen, Töchter, Mütter und Schwestern. Frauen erben weniger, aber sie behalten ihren Anteil für Investitionen und finanzielle Absicherung ohne irgendeine gesetzliche Verpflichtung, einen Teil davon abzugeben, nicht einmal für ihre eigene Versorgung (Essen, Kleidung, Wohnen, Medikamente, usw.). Es soll hier darauf hingewiesen werden, dass vor dem Islam die Frauen selbst manchmal die Objekte der Hinterlassenschaft gewesen waren (siehe im Quran 4:19). In einigen westlichen Ländern wurde auch nach der Ankunft des Islam der gesamte Nachlass des Verstorbenen seinem / ihrem ältesten Sohn gegeben. Der Qur´an gibt allerdings ganz deutlich zu verstehen, dass sowohl Männer als auch Frauen einen gewissen Anteil an der Hinterlassenschaft ihrer verstorbenen Eltern oder nahen Verwandten besitzen. Gott sagt:
“Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu. Sei es wenig oder viel. (Das gilt) als vorgeschriebener Anteil.” (Quran 4:7)
(3) Arbeit: Was Frauen angeht, die eine Arbeit suchen, sollte zuerst erwähnt werden, dass der Islam ihre Rolle in der Gesellschaft in erster Linie als Mutter und Ehefrau sieht. Weder Hausmädchen noch Babysitter können die Stelle der Mutter als Erzieher eines aufrechten, komplexfreien und gut erzogenen Kindes ersetzen. So eine edle und vitale Rolle, welche im Großen die Zukunft von Nationen gestaltet, kann nicht als Müßiggang betrachtet werden. Trotzdem gibt es keine Bestimmung im Islam, die den Frauen verbieten würde zu arbeiten, wenn dafür Bedarf besteht, besonders in Bereichen, die zu ihrem Wesen passen und in denen die Gesellschaft sie am meisten braucht. Beispiele für solche Beschäftigungen sind Pflegen, Lehren (besonders von Kindern), Medizin, sowie soziale und wohltätige Arbeiten.
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